Gaststättengewerbe – Gestattung bis zu vier Tagen beantragen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar
- unter erleichterten Voraussetzungen,
- auf Widerruf.
Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
- alkoholfreien Getränken,
- unentgeltlichen Kostproben,
- bereits zubereiteten Speisen
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen
Voraussetzungen sind:
- Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:- Straßenfeste
- Schulfeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste
- Vereinsveranstaltungen
- Märkte und Ähnliches.
- Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
Erkundigen Sie sich über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:- Jugendschutz
- Jugendarbeitsschutz
- Infektionsschutz
- Brandschutz
- lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
Hinweise dazu finden Sie unter "Lebensmittelüberwachung - Vereins- und Straßenfeste". - Preisaushang
- Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form bei der Stadt Bad Dürrheim beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die Stadt Bad Dürrheim kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Antragstellung der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis.
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
- die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
- nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.
Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Stadt Bad Dürrheim und beträgt 20,40 €.
Hinweis: Für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, erheben viele Gemeinden keine Gebühren.
Widerspruch beziehungsweise Klage
Sie benötigen die Gaststättengestattung für mehr als vier Tage? Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gaststättengewerbe - Gestattung für mehr als 4 Tage beantragen".
Landesgaststättengesetz (LGastG)
- § 1 (LGastG) in Verbindung mit
- § 12 (GastG) Gestattung
Gaststättenverordnung (GastVO)
- §§ 1 und § 3 (GastVO) Zuständigkeit und Verfahren
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a (LVwVfG) Elektronische Kommunikation
- § 42a (LVwVfG) Genehmigungsfiktion in Verbindung mit
- § 6a Absatz 2 (GewO) Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 18 (PAuswG) Elektronischer Identitätsnachweis
- § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 5 (De-Mail-G) Postfach- und Versanddienst