Dienstleistung

Wasseranschluss anmelden

Für die Wasserversorgung Ihres Grundstückes brauchen Sie einen Wasseranschluss.
Dafür ist das örtliche Versorgungsunternehmen zuständig. In Bad Dürrheim ist dies der Eigenbetrieb Wasserwerk Bad Dürrheim.

Den Antrag für den Wasseranschluss stellen Sie an den zuständigen Kundenbereich 5.4 Tiefbau der Stadtverwaltung.

Den Antrag auf Bauwasser stellen Sie an den Kundenbereich 4.1 Eigenbetriebe Wasserwerk.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde beziehungsweise das örtliche Versorgungsunternehmen

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung, eines Gebäudes oder eines Grundstücks oder vermieten dieses.

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Verfahrensablauf

Wenn Sie den Anschluss durch einen Installationsbetrieb einrichten lassen, stellt dieser in der Regel in Ihrem Auftrag den Antrag auf Wasserversorgung beim Versorgungsunternehmen.

Um einen vorhandenen Anschluss zu nutzen, müssen Sie sich an das Versorgungsunternehmen wenden. In der Regel schließt dieses mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab. Dazu bekommen Sie einen Versorgungsvertrag zugeschickt. Unterschreiben Sie ihn und schicken Sie ihn zurück.

Zur Abrechnung der Gebühren erhalten Sie üblicherweise einen Wasserzähler. Darauf muss die Menge des verbrauchten Wassers ablesbar sein. Gleichzeitig fallen Abwassergebühren an. Die abgerechnete Abwassermenge richtet sich meist nach der Menge des verbrauchten Frischwassers.

Wie Sie Ihr Haus an die örtliche Wasserversorgung anschließen lassen können, erfahren Sie auch im Kapitel "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".

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Erforderliche Unterlagen
  • Lageplan
  • gegebenenfalls Inbetriebsetzungsanzeige nach Realisierung des Anschlusses
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Das Versorgungsunternehmen kann für die Einrichtung und Wartung des Anschlusses Kostenerstattung verlangen.

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Rechtsbehelf

kein

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Sonstiges

Vor allem bei Neubauten kann die Ausführung einer Mehrspartenhauseinführung Vorteile bringen.

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Rechtsgrundlage
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Satzung
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Zugehörigkeit zu