Stadtnachrichten

Gesplittete Abwassergebühr/Niederschlagswassergebühr


Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich gem. § 37 Absatz 2 der Abwassersatzung (AbwS) nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung (Kanalisation) angeschlossenen Grundstücke, von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird.

Veränderungen bei den angeschlossenen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen hat der Grundstückseigentümer unverzüglich der Stadt   (§ 41 Abs. 7 S. 1 AbwS) mitzuteilen. Dies gilt sowohl für eine Vergrößerung der angeschlossenen Fläche (z. B. Neubauten, Anbauten, zusätzliche Befestigungen) als auch bei einer Verminderung (z. B. Abriss, Teilabriss von Gebäuden, Entsiegelung von Teilflächen). Sofern die aktuell angeschlossene Fläche von der bisher abgerechneten Fläche abweicht, ist dies der Stadtverwaltung – Steuerstelle – mitzuteilen. Dies kann formlos unter Beifügung eines Plans erfolgen oder durch ein Erklärungsformular, das bei der Steuerstelle angefordert werden kann.    

Ein Unterlassen dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Abwassersatzung finden Sie hier.
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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Bad Dürrheim