Stadtverwaltung weist auf Räum- und Streupflicht hin
Die gemeindliche Streupflichtsatzung vom 26.04.2007 überträgt den Straßenanliegern die Pflicht zum Reinigen, Schnee räumen und Bestreuen der Gehwege. Dies gilt für Gehwege und andere Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, also auch an Feldwegausfahrten, wenn diese noch zum bebauten Innenbereich gehören. Verpflichtet sind die Eigentümer und Mieter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt haben. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine bis zu zehn Meter breite gemeindliche, unbebaute Fläche liegt.Falls ein Gehweg nicht vorhanden ist, gelten die anderen Flächen, das sind 1,2 Meter breite Flächen am Fahrbahnrand, die zu räumen sind. Bei Schnee und Eis sind die Wege und anderen Flächen auf eine Breite von mind. 1,0 Meter zu räumen. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss auf beiden Straßenseiten jeweils mind. 1,0 Meter breit geräumt werden. Ist auf einer Seite ein Gehweg vorhanden, auf der anderen Straßenseite nicht, ist nur der Gehweg zu räumen. Grundsätzlich muss eine durchgehende Benutzbarkeit der Wege gewährleistet sein. Zum Bestreuen ist Sand oder Splitt zu verwenden, Salz darf nur ausnahmsweise bei Eisregen gestreut werden.
Die Wege und Flächen müssen montags bis freitags bis 07:00 Uhr, samstags bis 08:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf ist bis 21:00 Uhr immer wieder zu räumen und zu streuen.
Nach dem Straßenrecht ist es nicht zulässig, den Schnee vom Gehweg auf die (bereits geräumte) Straße zu schieben; auch dann nicht, wenn die Räumfahrzeuge zuvor umständehalber Schnee auf den Gehweg oder vor Einfahrten geschoben haben. Der auf den Wegen geräumte Schnee muss am Straßen- beziehungsweise Gehwegrand aufgehäuft werden. Abwesenheit wie Urlaub und Beruf oder Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit entbinden nicht von der Räumpflicht. Besonders bei älteren Einwohnern ist Familien- oder Nachbarschaftshilfe angesagt.
Um die Räumfahrzeuge nicht zu behindern, sollten die PKW´s nach Möglichkeit auf das eigene Grundstück gestellt werden. Die Stadt ist bemüht, die wichtigsten und am stärksten frequentierten Straßen und Wege so schnell als möglich zu räumen, jedoch bitten wir um Verständnis für unsere Bauhofmitarbeiter die teilweise bereits ab 4:00 Uhr morgens, bis manchmal abends 20:00 Uhr im Einsatz sind.
Abkürzungswege
Fußwege sind meist Verbindungs- und Staffelwege, die eine Abkürzungsfunktion haben und daher in erster Linie der Bequemlichkeit dienen. Kann der Fußgängerverkehr einen anderen gefahrlosen Weg benutzen, ist keine Streupflicht des Straßenanliegers gegeben. Hinzukommen muss, dass der Fußgängerverkehr ohne größeren Umweg die am anderen Ende des Fußwegs liegenden Verkehrsflächen erreichen kann. (400m Umweg sind zumutbar). Jedes Grundstück muss durch Fußgänger auf einer zu räumenden und zu streuenden Fläche erreichbar sein.Handelt es sich um einen solchen Abkürzungsweg, kann die Gemeinde durch ein Hinweisschild die Benutzer darauf aufmerksam machen, dass auf dem Fußweg kein Winterdienst durchgeführt wird und daher das Begehen auf eigene Gefahr erfolgt.